Ist Ihr Freistellungsauftrag noch aktuell?

"Freistellungsauftrag? Da war doch mal was..." So dürfte es vielen Verbrauchern gehen, wenn sie den Begriff "Freistellungsauftrag" hören. Dabei handelt es sich um eine prima Sache: Der Freistellungsauftrag sorgt nämlich dafür, dass der Sparer bis zu einem bestimmten Freibetrag keine Steuern für Guthabenzinsen abführen muß. Ein solcher Auftrag muß eigentlich nur 1 mal ausgefüllt werden, und schon kann die Bank sämtliche Zinsen vollständig dem Konto gutschreiben. Eigentlich. Denn wer nicht weiß, ob und in welcher Höhe dieser Auftrag eingerichtet wurde, verliert Geld.

Sparerfreibetrag und Abgeltungssteuer

Das Finanzamt räumt jedem Sparer einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro ein. Bei Verheirateten sind es gemeinsame 1602 Euro. Guthabenzinsen bis zu dieser Höhe dürfen vollständig steuerfrei einbehalten werden. Solange der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt! Aber selbst wenn diese Grenze unterschritten wird, gilt: Wurde keinen Antrag ausgefüllt, leitet die Bank automatisch 25% der Zinsen an das Finanzamt weiter! Diese Zahlung heißt auch "Abgeltungssteuer", denn für das Finanzamt gilt die Steuerschuld damit pauschal als abgegolten. Genau genommen bleibt es nicht dabei: "Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9% der Abgeltungsteuer). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375% ohne Kirchensteuer."*

801 Euro erhält man schon bei rund 38000 Euro, die mit (nur!) 2,20% Zinsen p.a. angelegt wurden. Solche Anlagesummen müssen nicht Resultat jahrelangen Sparens sein, sondern können plötzlich auf dem Konto landen (Erbschaft, Abfindung etc.) Wird der Freistellungsauftrag vergessen, führt die Bank pauschal über 200 Euro als Steuer ab. Ärgerlich!

Der Sparerfreibetrag wurde also geschaffen, um Kleinsparern nicht übermäßig Geld aus der Tasche zu ziehen. Der Freistellungsauftrag muß bei der eigenen Bank eingerichtet werden. Dafür halten die Banken Formulare bereit, die einfach entsprechend ausgefüllt und unterschrieben werden. Direktbanken stellen die Formulare meist als PDF oder direkt als Onlineformulare bereit.

Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Konten aufgeteilt werden

Ist der Auftrag bei der Hausbank eingerichtet, muß er normalerweise nie wieder geändert werden. Was viele Sparer nicht wissen: Gibt es mehrere Konten, auf denen Zinsen gezahlt werden, sollte der Freibetrag aufgeteilt werden ("Splitting"). Beispiel? Es gibt zahlreiche Girokonten, bei denen ordentliche Guthabenzinsen gezahlt werden. Wer zwei solche Konten führt (Stichwort "Zweitkonto"), sollte jeweils einen Teilbetrag von 801 Euro per Freistellungsauftrag absichern. Besonders wichtig ist die Aufteilung, wenn man daneben noch ein Tagesgeldkonto besitzt. Denn hier werden überschüssige Sparguthaben attraktiver verzinst als auf den meisten Girokonten.

Prüfen Sie also, ob Ihre Freistellungsaufträge noch aktuell sind. Haben Sie vielleicht neben dem Gehaltskonto noch ein Tagesgeldkonto eingerichtet? Oder besitzen Sie gar - wie viele andere Verbraucher - mehrere Tagesgeldkonten, um immer die aktuell besten Zinsen abzugreifen? Oder führen Sie ein Onlinedepot mit Wertpapieren? Wer seinen Sparerfreibetrag nicht schlau aufteilt, verschenkt möglicherweise Geld. Zwar kann man in der Jahressteuererklärung Angaben zu seinen Zinseinnahmen machen und im Voraus gezahlte Steuern zurückholen. Aber das ist aufwendiger als ein kurzer Check der Freistellungsaufträge.

Das Finanzamt wird demnächst genauer prüfen

Ab 2011 werden voraussichtlich alle neu erteilten Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer (TIN) des Anlegers tragen. So steht es zumindest in einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die neue Vorschrift ermöglicht dem Bundeszentralamt für Steuern einen besseren Datenabgleich. Um Nachfragen der Steuerbehörde zu vermeiden, sollten Anleger noch vor dem Jahreswechsel ihre Freistellungsaufträge genau kontrollieren und notfalls die Beträge anpassen.

* Quelle: Wikipedia

Dieser Artikel ist von informierender Natur und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir bitten um freundliche Beachtung.

Artikel Update am 29.02.2012 | Thema: Freistellungsauftrag prüfen!